Den meisten Frauen der ersten sozialistischen Frauenbewegung war die Ungerechtigkeit des § 218 ebenso klar wie einigen Aktivistinnen aus radikalen bürgerlichen Frauenorganisationen.
Damals wurde eine Schwangere, »welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet« (§ 218 Reichsstrafgesetzbuch vom 01.01.1872), mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus bestraft.
Frauen wandten sich dagegen, dass das Strafrecht Frauen als Verantwortliche schwer bestrafte, während die Ehegesetze sie zu rechtlosen Objekten machten, denn Ehemänner durften ihre Frauen bis 1997 straflos vergewaltigen.
Der Kampf um Selbstbestimmung über den eigenen Körper wurde zur zentralen Forderung der emanzipatorischen Frauenbewegung.
(Näser-Lather 2019:235)
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